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1. FIRMA UND ZWECK

§ 1

Firma, Sitz und
Verbandszugehörigkeit

(1)  Die Firma der Genossenschaft lautet:

Raiffeisengenossenschaft Osttirol

registrierte Genossenschaft

mit beschränkter Haftung.

(2)  Die Genossenschaft hat ihren Sitz in Lienz.

(3)  Die Genossenschaft ist Mitglied des Raiffeisenverbandes Tirol und unterliegt dessen gesetzlicher Revision.

§ 2

Zweck und Gegenstand

(1)  Zweck der Genossenschaft ist im Wesentlichen die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder.

(2)  Der Gegenstand des Unternehmens umfasst:

a)    Beschaffung und Lagerung von sowie Handel mit Waren aller Art, insbesondere von land- und forstwirtschaftlichen Betriebserfordernissen;

b)    Be- und Verarbeitung sowie Verwertung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, pflanzlichen und tierischen Produkten und Erzeugnissen sowie Herstellung von und Handel mit Futtermitteln;

c)    Erbringung von Dienstleistungen aller Art, einschließlich der Reparatur und Instandhaltung von Maschinen und Geräten;

d)    Überlassung von Maschinen und Geräten;

  1. Errichtung und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen aller Art, insbesondere von Tankstellen;
  2. Vermietung und Verpachtung von genossenschaftseigenen Mobilien und Immobilien;

g)    Beratung und Schulung der Mitglieder im land- und forstwirtschaftlichen Bereich;

h)    Hilfestellung zur Erhaltung einer intakten Umwelt;

i)     Übernahme und Trägerschaft aller Maßnahmen, die im Interesse der Land- und Forstwirtschaft liegen und der Unterstützung, Stärkung, sowie dem Schutze der einzelnen Mitgliedsbetriebe dienen.

(3)  Im Zweckgeschäft hat sich die Genossenschaft im Wesentlichen auf ihre Mitglieder zu beschränken.

(4)  Zur Erreichung dieses Zweckes ist die Genossenschaft berechtigt,

a)    erforderliche Gewerbeberechtigungen zu erwerben;

b)    sich an juristischen Personen des Unternehmens-, des Genossenschafts- oder des Vereinsrechtes oder an eingetragenen Personengesellschaften zu beteiligen.

c)    erforderliche Patent-, Lizenz- und Franchiseverträgen abzuschließen.

2. MITGLIEDSCHAFT

§ 3

Voraussetzungen
der Mitgliedschaft

(1)  Mitglieder der Genossenschaft können werden:

a)    physische und juristische Personen, Körperschaften öffentlichen Rechtes und eingetragene Personengesellschaften, die im Tätigkeitsgebiet der Genossenschaft einen landwirtschaftlichen, gewerblichen oder genossenschaftlichen Betrieb führen oder ihren Wohnsitz oder Grundbesitz haben;

b)    andere physische und juristische Personen sowie eingetragene Personengesellschaften, deren Aufnahme im Interesse der Genossenschaft gelegen ist.

(2)  Das Tätigkeitsgebiet wird nach Zustimmung des Raiffeisenverbandes Tirol von der Generalversammlung festgelegt.

(3)  Über Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich des Tätigkeitsgebietes entscheidet der Raffeisenverband nach Anhören der beteiligten Genossenschaften.

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Der Aufnahmewerber hat eine Beitrittserklärung zu unterfertigen, in der er die Satzung der Genossenschaft in der jeweiligen Fassung und die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft anerkennt.

(2)  Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand endgültig. Er kann die Aufnahme auch ohne Angabe von Gründen ablehnen.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

(1)  durch freiwilligen Austritt, und zwar entweder durch Austrittserklärung oder durch Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile; wird die Austrittserklärung oder die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile spätestens 6 Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres eingebracht, endet die Mitgliedschaft mit Ende dieses, sonst mit Ende des nächsten Geschäftsjahres. Der Austritt bzw. die Kündigung sämtlicher Geschäftsanteile ist der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben, diese hat hierüber eine Empfangsbestätigung auszustellen;

(2)  durch schriftliche Übertragung aller Geschäftsanteile an ein anderes Mitglied mit Zustimmung des Vorstandes;

(3)  durch Tod oder die Auflösung einer juristischen Person bzw. einer eingetragene Personengesellschaften bzw. einer Körperschaft öffentlichen Rechts;

(4)  durch Kündigung seitens eines Privatgläubigers eines Mitgliedes gemäß § 59 GenG;

(5)  durch Ausschluss.

§ 6

Ausschluss von Mitgliedern

(1)  Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:

a)    das Mitglied gegen eine Bestimmung der Satzung oder aufrechte Beschlüsse der Organe der Genossenschaft verstößt;

b)    die Voraussetzung für die Mitgliedschaft wegfällt bzw. die Genossenschaft ihre Funktion gegenüber dem Mitglied infolge dessen Nichtbeteiligung am Geschäftsbetrieb nicht (mehr) erfüllen kann;

c)    das Mitglied Handlungen bzw. Verhaltensweisen setzt, die geeignet sind, die Interessen oder das Ansehen der Genossenschaft zu schädigen;

d)    das Mitglied zahlungsunfähig oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens unterbleibt.

(2)  Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss und ist dem Betroffenen von der Genossenschaft mittels eingeschriebenen Briefes unter Angabe der Gründe binnen acht Tagen mitzuteilen.

(3)  Der Ausgeschlossene hat das Recht, innerhalb von acht Tagen ab dem Tag der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses schriftlich Beschwerde beim Aufsichtsrat zu erheben, der endgültig entscheidet. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.

(4)  Bis zur Entscheidung des Aufsichtsrates kann der Ausgeschlossene seine Mitgliederrechte nicht ausüben.

 

§ 7

Ansprüche der Mitglieder
bei Ausscheiden und Kündigung
von Geschäftsanteilen

(1)  Die ausgeschiedenen Mitglieder haben nur Anspruch auf Auszahlung ihrer eingezahlten Geschäftsanteile. Ein Anspruch auf den Reservefonds oder auf das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft besteht nicht.

(2)  Die Geschäftsanteile der ausgeschiedenen Mitglieder werden nach Feststellung der Bilanz des Ausscheidungsjahres berechnet und dürfen erst ein Jahr nach Beendigung der Mitgliedschaft ausbezahlt werden. Nach Ablauf des Sperrjahres nicht behobene Beträge werden dem Reservefonds zugeführt.

(3)  Die vorstehenden Absätze (1) und (2) sind auch bei Kündigung von Geschäftsanteilen ohne gleichzeitigen Austritt sinngemäß anzuwenden, wobei für das Wirksamwerden der Kündigung § 5 Abs. 1 der Satzung analog heranzuziehen ist.

(4)  Die Genossenschaft ist berechtigt, fällige Forderungen gegen das Geschäftsanteilsguthaben eines ausgeschiedenen Mitgliedes aufzurechnen.

§ 8

Rechte der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat das Recht, an der Generalversammlung teilzunehmen.

(2)  Jedes Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme.

(3)  Das Stimmrecht wird wie folgt ausgeübt:

a)    physische Personen können das Stimmrecht grundsätzlich nur persönlich ausüben. Sie können sich aber im Verhinderungsfalle von einem schriftlich Bevollmächtigten, der jedoch selbst Genossenschaftsmitglied sein muss, oder vom Ehegatten oder einem Mitbesitzer ihres Betriebes, die ebenfalls eine schriftliche Vollmacht vorweisen müssen, vertreten lassen;

b)    juristische Personen sowie Körperschaften öffentlichen Rechts werden durch ihre(n) gesetzlichen bzw. satzungsmäßigen Vertreter oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten;

c)    eingetragene Personengesellschaften werden durch den bzw. die vertretungsbefugten persönlich haftenden Gesellschafter oder durch einen schriftlich Bevollmächtigten vertreten.

d)    In all diesen Fällen gilt, dass es sich bei einem schriftlich Bevollmächtigten nicht um ein bereits gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung ausgeschlossenes Mitglied handeln und dieser auch höchstens ein Genossenschaftsmitglied vertreten darf.

(4)  Das Mitglied hat das Recht, in der Generalversammlung Anträge zu stellen und Anfragen zu richten.

(5)  Wird die Generalversammlung in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten, werden die unter Abs. 1 bis 4 genannten Rechte der Mitglieder durch die Delegierten ausgeübt.

(6)  Die Mitglieder sind berechtigt, alle genossenschaftlichen Einrichtungen nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen.

§ 9

Pflichten der Mitglieder

(1)  Jedes Mitglied hat die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der Genossenschaft zu beachten sowie das Interesse und das Ansehen der Genossenschaft zu wahren.

(2)  Geschäftsanteile:

a)    Jedes Mitglied hat mindestens zwei Geschäftsanteile zu zeichnen und binnen Jahresfrist einzuzahlen. Die Zeichnung weiterer Geschäftsanteile bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

b)    Ein Geschäftsanteil beträgt EUR 100,-- (in Worten: Euro einhundert).

c)    Der Vorstand ist berechtigt, die Beanspruchung der genossenschaftlichen Einrichtungen von der Zeichnung einer größeren Anzahl von Geschäftsanteilen abhängig zu machen, wobei für alle Mitglieder die gleichen Bedingungen zu gelten haben. Die Anteilsregulierung erfolgt laut Vorstandsbeschluss mit vorheriger Ankündigung in der Generalversammlung.

d)    Die Übertragung von Geschäftsanteilen ist nur an Mitglieder möglich. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

(3)  Nachschusspflicht:
Die Mitglieder haften nicht für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft. Sie sind jedoch im Falle des Konkurses oder der Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nachschusspflichtig. Die Nachschusspflicht kommt erst nach Verbrauch der gezeichneten Geschäftsanteile zum Tragen und ist mit dem Einfachen ihrer Geschäftsanteile beschränkt.

(4)  Beitrittsgebühr:
Jedes Mitglied hat eine Beitrittsgebühr zu entrichten, sofern eine solche vom Vorstand festgelegt wurde.

(5) Meldepflicht:
Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Adresse sowie Namensänderungen und Änderungen ihres Berufs unverzüglich der Genossenschaft bekannt zu geben. Rechtlich bedeutsame Erklärungen der Genossenschaft an ihre Mitglieder, die an die zuletzt bekannt gegebene Adresse erfolgen, gelten auch dann als zugegangen, wenn das Mitglied dort keine Zustelladresse mehr hat, es sei denn, die Genossenschaft kennt die richtige Adresse.

3. VERWALTUNG DER GENOSSENSCHAFT

§ 10

Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind:

a)   der Vorstand,

b)  der Aufsichtsrat und

c)   die Generalversammlung.

 

A) DER VORSTAND

§ 11

Zusammensetzung, Wahl,
Funktionsdauer und
Firmenbucheintragung

(1)  Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, höchstens jedoch sieben Mitgliedern, darunter der Obmann und ein Obmann-Stellvertreter. Die Gesamtanzahl der Vorstandsmitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt.

(2)  Der Vorstand wird von der Generalversammlung höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Generalversammlung, die über den Jahresabschluss für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, gewählt. Hierbei wird das Jahr, in dem der Vorstand gewählt wurde, nicht mitgezählt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Eintragung neu gewählter und die Löschung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder im Firmenbuch sind unverzüglich zu veranlassen. Insoweit durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern die Mindestzahl nicht unterschritten wird, kann die Wahl entfallen.

(3)  Die Funktionsdauer der Vorstandsmitglieder, die anstelle vorzeitig ausgeschiedener Vorstandsmitglieder gewählt werden, läuft mit der Funktionsdauer der Ausgeschiedenen ab.

(4)  Ist die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl unterschritten oder wird der Vorstand dauernd beschlussunfähig, so hat der Obmann bzw. im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen. Kommen der Obmann bzw. seine Stellvertreter dieser Verpflichtung nicht nach oder sind alle an der Ausübung ihrer Funktion dauernd verhindert, so hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung einzuberufen. Bis dahin ist der Aufsichtsrat berechtigt und verpflichtet, für die Durchführung der Aufgaben des Vorstandes zu sorgen; er kann hiezu aus seiner Mitte für jedes ausgeschiedene Vorstandsmitglied vorläufig einen Stellvertreter bestellen. Diese(r) Stellvertreter sind (ist) unverzüglich dem Firmenbuch anzuzeigen.

(5)  Die Legitimation der Vorstandsmitglieder erfolgt durch das betreffende Generalversammlungsprotokoll; die Legitimation ihrer Stellvertreter laut § 11 Abs. 4 erfolgt durch das betreffende Beschlussprotokoll des Aufsichtsrates.

 

§ 12

Aufgaben des Vorstandes

(1)  Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung der Genossenschaft unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung.

(2)  Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Fach- bzw. sonstige Ausschüsse bestellen.

(3)  Der Vorstand kann einem Geschäftsführer und weiteren Arbeitnehmern die Durchführung geschäftlicher Obliegenheiten übertragen. Die Legitimation und die Festlegung der Befugnisse erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Er hat für sich, für jeden seiner Ausschüsse sowie für den Geschäftsführer eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Erlassung und jede Abänderung dieser Geschäftsordnung für den Vorstand bedarf der vorherigen schriftlichen Stellungnahme des Raiffeisenverbandes Tirol.

(5)  Der Vorstand kann einen Prokuristen bestellen. Die Bestellung bedarf jedoch der Zustimmung des Aufsichtsrates.

(6)  Die Vertretung hat durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam, wovon mindestens eines der Obmann oder ein Obmann-Stellvertreter sein muss oder durch den Obmann oder Obmann-Stellvertreter gemeinsam mit einem Prokuristen zu erfolgen. Die firmenmäßige Zeichnung geschieht in der Weise, dass diese dem wie immer dargestellten Firmenwortlaut ihre Unterschrift beisetzen.

 

B) DER AUFSICHTSRAT

§ 13

Zusammensetzung, Wahl
und Funktionsdauer

(1)  Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens vier, höchstens jedoch sechs Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und einem Vorsitzendenstellvertreter. Die Gesamtanzahl der Aufsichtsratsmitglieder wird von der Generalversammlung festgelegt. Mitglieder des Vorstandes und Arbeitnehmer der Genossenschaft können nicht in den Aufsichtsrat gewählt werden.

(2)  Der Aufsichtsrat wird von der Generalversammlung höchstens für die Zeit bis zur Beendigung der ordentlichen Generalversammlung, die über den Jahresabschluss für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt, gewählt. Hierbei wird das Jahr, in dem der Aufsichtsrat gewählt wurde, nicht mitgezählt. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar.

(3)  Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitgliedes vor Ablauf seiner Funktionsperiode, hat die nächste Generalversammlung die Wahl vorzunehmen. Diese Wahl kann entfallen, wenn die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl nicht unterschritten wird. Die Funktionsdauer der so gewählten Aufsichtsratsmitglieder läuft mit der Funktionsdauer der vorzeitig Ausgeschiedenen ab, an deren Stelle sie gewählt wurden. Ist die in der Satzung festgesetzte Mindestzahl unterschritten oder wird der Aufsichtsrat dauernd beschlussunfähig, hat der Obmann bzw. einer seiner Stellvertreter unverzüglich eine Generalversammlung zur Durchführung von Wahlen einzuberufen.

(4)  Die Legitimation der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt durch das betreffende Generalversammlungsprotokoll.

 

§ 14

Aufgaben des Aufsichtsrates

(1)  Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung der Genossenschaft in allen Zweigen der Verwaltung unter Beachtung der gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen, der für ihn geltenden Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Generalversammlung.

(2)  Der Aufsichtsrat kann zur Durchführung bestimmter Aufgaben aus seiner Mitte Ausschüsse, insbesondere einen Kontrollausschuss bestellen.

(3)  Der Aufsichtsrat hat für sich und jeden seiner Ausschüsse eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Erlassung und jede Abänderung dieser Geschäftsordnungen bedarf der vorherigen schriftlichen Stellungnahme des Raiffeisenverbandes Tirol.

 

C) DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 15

Ordentliche und außerordentliche
Generalversammlung

(1)  Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich bis spätestens 30. Juni nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes zu dem vom Vorstand festgelegten Termin statt.

  1. Außerordentliche Generalversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand oder die Generalversammlung beschließen oder wenn es der Aufsichtsrat oder mindestens ein Zehntel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten verlangt oder es gemäß § 84 GenG oder § 11 Abs. 4 bzw. § 13 Abs. 3 der Satzung erforderlich ist.

(3)  Generalversammlungen sind am Sitz der Genossenschaft abzuhalten.

§ 16

Delegiertenversammlung

(1)  Solange die Genossenschaft mindestens fünfhundert Mitglieder zählt, kann die Generalversammlung in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten werden. Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates haben, wenn sie nicht als Delegierte gewählt sind, nur das Recht, mit beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teilzunehmen. Für die Einberufung und Abhaltung der Delegiertenversammlung gelten die Bestimmungen für die Generalversammlung sinngemäß. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Delegierten werden nach Maßgabe der folgenden Regelungen gewählt:

a)    Zur Durchführung der Wahl der Delegierten und zur besseren Betreuung der Mitglieder wird das Genossenschaftsgebiet vom Vorstand in Sprengel geteilt. Die Sprengeleinteilung ist vom Vorstand gemäß § 27 der Satzung bekannt zu machen.

b)    Die Mitglieder, die im betreffenden Sprengel ihren Wohnsitz, Sitz bzw. Beschäftigungsort haben bzw. ihren landwirtschaftlichen Betrieb führen, sind vom Vorstand in einer Liste zu erfassen und bilden die Sprengelversammlung. Im Zweifelsfall werden Mitglieder durch Vorstandsbeschluss einem Sprengel zugeordnet. Jedes Mitglied kann nur in einem Sprengel stimmberechtigt sein.

c)    Die Sprengelversammlungen sind (abgesehen von begründeten Ausnahmefällen) mindestens einmal jährlich vor Einberufung der ordentlichen Generalversammlung abzuhalten. Der Obmann bestimmt den Vorsitzenden der jeweiligen Sprengelversammlung. Ansonsten gelten für die Einberufung der Sprengelversammlung die Bestimmungen über die Einberufung der Generalversammlung sinngemäß. Die Sprengelversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Sprengelmitglieder anwesend ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Sprengelversammlung können nach Abwarten einer Viertelstunde die erforderlichen Beschlüsse ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Sprengelmitglieder gefasst werden, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wurde.

d)    Für je zehn Mitglieder eines Sprengels ist aus dem Kreis der Sprengelmitglieder ein Delegierter auf 4 Jahre zu wählen. Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig. Jedes zum Sprengel gehörende Mitglied kann in der Sprengelversammlung Wahlvorschläge einbringen. Die Wahl der Delegierten erfolgt mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt. Bei mehreren verschiedenen Wahlvorschlägen für ein zu besetzendes Mandat ist § 24 Abs. 5 der Satzung sinngemäß anzuwenden.

(2)  Bei der Sprengelversammlung haben ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied sowie ein leitender Mitarbeiter Bericht über die Tätigkeit der Genossenschaft zu erstatten. Ferner sollen alle Fragen, soweit sie die Belange der Genossenschaft und die Interessen der Sprengelmitglieder betreffen, beraten und erörtert werden, insbesondere die Vertretung des Sprengels in den Organen der Genossenschaft. Beschlüsse können jedoch nur hinsichtlich der Wahl der Delegierten gefasst werden.

(3)  Über die Sprengelversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Vorsitzenden und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterfertigen und unverzüglich dem Vorstand der Genossenschaft zuzuleiten ist.

(4)  Von der Abhaltung von Delegiertenversammlung ist wieder abzugehen, wenn es die Delegiertenversammlung selbst beschließt oder es von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Ein entsprechender schriftlicher Antrag ist an den Vorstand zu richten.

 

§ 17

Einberufung der Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter einzuberufen.

(2)  Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch Anschlag im Geschäftslokal am Sitz der Genossenschaft unter Angabe der Tagesordnung.

(3)  Unterlassen der Obmann bzw. in dessen Verhinderung die Obmannstellvertreter die rechtzeitige Einladung zur Generalversammlung, so ist der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter dazu befugt. Unterlassen auch diese die Einladung innerhalb der festgesetzten Frist, so ist jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied dazu berechtigt.

(4)  Verlangt mindestens ein Zehntel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten die Einberufung einer Generalversammlung, so haben diese einen schriftlichen, begründeten Antrag an den Vorstand zu richten. Bei Beschwerden gegen den Vorstand oder eines seiner Mitglieder ist dieser Antrag an den Aufsichtsrat zu stellen, dessen Vorsitzender die Einberufung vorzunehmen hat.

(5)  Der Raiffeisenverband Tirol ist vom Termin der Generalversammlung unverzüglich nach dessen Festlegung unter Angabe der Tagesordnung schriftlich zu verständigen. Er ist berechtigt, an den Generalversammlungen durch seinen Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 18

Einberufungsfrist

Der Zeitraum zwischen der Bekanntmachung (§ 27 der Satzung) und der Abhaltung der Generalversammlung darf nicht weniger als acht und nicht mehr als dreißig Tage betragen.

 

§ 19

Tagesordnung der
Generalversammlung

(1)  Die Tagesordnung für die Generalversammlung wird vom Einberufenden festgesetzt.

(2)  In die Tagesordnung sind alle Anträge aufnehmen, die vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat beschlossen oder von mindestens einem Zehntel der in der Generalversammlung Stimmberechtigten gestellt und dem Einberufenden vor der Einladung schriftlich bekannt gegeben worden sind.

(3)  Beschlüsse über andere als in der Tagesordnung angeführte Verhandlungsgegenstände können nicht gefasst werden, doch kann in jeder Generalversammlung die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden.

(4)  Bei einer beabsichtigten Satzungsänderung ist deren wesentlicher Inhalt in der Einladung zur Generalversammlung anzugeben.

§ 20

Vorsitz in der
Generalversammlung

(1)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, ist dieser verhindert, der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. dessen Stellvertreter. Sind Beschlüsse zu fassen, die den Vorstand oder eines seiner Mitglieder betreffen, hat der Vorsitzende des Aufsichtsrates bzw. sein Stellvertreter den Vorsitz zu übernehmen. Im Verhinderungsfall der Genannten kann die Generalversammlung ein Mitglied zum Vorsitzenden wählen.

(2)  Mit Zustimmung der Generalversammlung kann der Vertreter des Raiffeisenverbandes Tirol zu einzelnen Punkten der Tagesordnung den Vorsitz übernehmen.

§ 21

Beschlussfähigkeit der
Generalversammlung

(1)  Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände satzungsgemäß ergangen und mindestens der zehnte Teil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist (§ 8 Abs. 3 der Satzung).

(2)  Für die Beschlussfassung über die Auflösung der Genossenschaft, über die Verschmelzung, über die Umwandlung der Haftungsart und der Herabsetzung der Haftung oder der Geschäftsanteile ist die Anwesenheit oder die Vertretung von wenigstens einem Drittel der Mitglieder notwendig.

(3)  Wird die Generalversammlung in Form einer Delegiertenversammlung abgehalten, ist sie beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

(4)  Im Falle der Beschlussunfähigkeit der Generalversammlung kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Hierauf muss in der Einladung hingewiesen worden sein.

 

§ 22

Beschlussfassung
und Abstimmung

(1)  Die Beschlüsse der Generalversammlung werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(2)  Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Verschmelzung und über die Auflösung der Genossenschaft können jedoch nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden.

(3)  Stimmenthaltungen werden den ungültigen Stimmen zugezählt.

(4)  Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben; mit Stimmzettel ist abzustimmen, wenn dies ein Viertel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt.

(5)  Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch mindestens zwei Stimmenzähler, die zu Beginn der Generalversammlung von dieser gewählt werden.

(6)  Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden, von dem durch diesen bestellten Protokollführer und einem in der Generalversammlung gewählten Protokollmitfertiger zu unterzeichnen.

 

§ 23

Befugnisse der
Generalversammlung

(1)  Die Rechte, die den Mitgliedern in Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden von der Gesamtheit der Mitglieder in der Generalversammlung ausgeübt.

(2)  Der Generalversammlung obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a)    Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates bzw. deren Abberufung;

b)    Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder die Deckung des Bilanzverlustes sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

c)    Änderung der Satzung;

d)    Auflösung oder Verschmelzung der Genossenschaft;

e)    Behandlung des Revisionsberichtes zur Beschlussfassung;

f)    Entscheidung über Änderung des Tätigkeitsgebietes;

g)    Beschlussfassung, dass in Hinkunft die Generalversammlung als Delegiertenversammlung abzuhalten ist.

 

§ 24

Wahlen

(1)  Für jedes zu besetzende Mandat hat der Vorstand nach Anhörung der gewählten Aufsichtsratsmitglieder einen Wahlvorschlag einzubringen. Aufgrund weiterer von anderen Mitgliedern bzw. von Delegierten eingebrachter Wahlvorschläge sind in den Vorstand oder in den Aufsichtsrat nur Personen wählbar, für die schriftliche Wahlvorschläge zu den einzelnen zu besetzenden Mandaten bei der Genossenschaft eingebracht wurden. Der Zeitraum zwischen der Einbringung eines solchen schriftlichen Wahlvorschlages und dem Generalversammlungstermin muss mindestens drei Tage betragen. Dieser Wahlvorschlag kann erst nach Aushang der Einladung zu der betreffenden Generalversammlung eingebracht werden. Dem Antragsteller ist über die Einbringung des Wahlvorschlages eine Empfangsbestätigung auszustellen. Die Wahlvorschläge sind in der Generalversammlung vom Vorsitzenden zur Abstimmung zu bringen.

(2)  Die Wahlen erfolgen in getrennten Wahlgängen, und zwar:

  1. für den Obmann;
  2. für den Obmann-Stellvertreter;
  3. für die übrigen Vorstandsmitglieder;

d)    für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates;

e)    für dessen Stellvertreter,

f)    für die übrigen Mitglieder des Aufsichtsrates.

Für die Wahlen zu c) und f) können auch getrennte Wahlgänge für jedes zu besetzende Mandat beschlossen werden.

(3)  Nach jedem Wahlgang ist das Ergebnis sofort durch die Stimmenzähler festzustellen.

(4)  Die Abstimmung über die Wahlvorschläge erfolgt in der Reihenfolge der Antragstellung. Bei Abstimmung durch Stimmzettel kann über mehrere verschiedene Anträge zugleich abgestimmt werden. Wird bei der ersten Abstimmung für keinen Wahlvorschlag die absolute Stimmenmehrheit erreicht, so kommt es zu einer Stichwahl über jene beiden Wahlvorschläge, die bei der ersten Abstimmung die meisten Stimmen erhielten. Als gewählt gilt, wer bei der Stichwahl die meisten Stimmen erreicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5)  Die Wahl ist mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.

(6)  Bei der Durchführung der Wahlen ist darauf zu achten, dass die Wahlturni sämtlicher Vorstandsmitglieder und jene sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder jeweils genau um 2 Kalenderjahre versetzt beginnen, sodass alle 2 Jahre Wahlen durchzuführen sind, wobei dann jeweils der gesamte Vorstand bzw. der gesamte Aufsichtsrat neu zu wählen ist.

4. RECHNUNGSWESEN UND SONSTIGE BESTIMMUNGEN

§ 25

Erstellung, Überprüfung
und Genehmigung des
Jahresabschlusses

(1)  Der Vorstand der Genossenschaft ist verpflichtet, Bücher gemäß den Bestimmungen des Ersten Abschnittes des Dritten Buches des UGB zu führen.

(2)  Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand jährlich rechtzeitig nach den gesetzlichen Bestimmungen in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnittes des Dritten Buches des UGB zu erstellen.

(3)  Der Jahresabschluss ist nach Fertigstellung vom Vorstand unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen, der ihn anhand der Geschäftsbücher und der sonstigen Unterlagen einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen hat. Über das Ergebnis dieser Überprüfung hat der Aufsichtsrat der Generalversammlung zu berichten.

(4)  Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr.

(5)  Der Jahresabschluss ist durch mindestens 8 Tage vor der Generalversammlung zur Einsichtnahme für die Mitglieder im Geschäftslokal aufzulegen. Darauf ist in der Einladung zur Generalversammlung hinzuweisen.

 

§ 26

Gewinnverwendung und
Verlustabdeckung

Über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder die Deckung des Bilanzverlustes entscheidet die Generalversammlung, wobei zur Abdeckung eines Verlustes grundsätzlich der vorhandene Reservefonds (Rücklagen) herangezogen werden kann. Wird jedoch erwartet, dass der Bilanzverlust durch Gewinne kommender Jahre gedeckt wird, kann der Verlust auch auf neue Rechnung vorgetragen werden.

 

§ 27

Bekanntmachungen

(1)  Bekanntmachungen erfolgen durch Anschlag im Geschäftslokal am Sitz der Genossenschaft.

(2)  In den Bekanntmachungen sind der Tag des Aushanges und der Tag der Abnahme anzumerken. Mit dem dem Tag des Aushanges folgenden Tag beginnt der Fristenlauf. Die Bekanntmachungsfrist beträgt mindestens acht Tage, soweit durch Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 28

Liquidation

(1)  Die Liquidation wird nach den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes vollzogen.

(2)  Nach deren Beendigung werden die Bücher und Schriften einer von der Generalversammlung zu bestimmenden physischen oder juristischen Person bzw. einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwahrung übergeben.

(3)  Über die Verwendung des nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger und nach Auszahlung der Geschäftsanteile an die Mitglieder verbleibenden Genossenschaftsvermögens entscheidet die Generalversammlung.

 

§ 29

Schlussbestimmungen

(1)  Die Satzung und jede Änderung sind zur Eintragung in das Firmenbuch dem zuständigen Gericht anzumelden.

(2)  Vor einer beabsichtigten Satzungsänderung ist verpflichtend eine schriftliche Stellungnahme des Raiffeisenverbandes Tirol einzuholen.

Lienz, am 11. April 2014

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