PKW mit 1,5 % Sachbezug
Steuern sparen mit Autos vom Lagerhaus

Seit 1.1.2016 gilt Folgendes:

  • Der monatliche Sachbezugswert erhöht sich auf 2 % der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ, maximal ist pro Monat ein Betrag von 960 EUR anzusetzen (dies entspricht 2 % von 48.000 EUR Anschaffungskosten); dies unter der Voraussetzung, dass die unten angeführten CO2-Werte überschritten werden
  • Der Sachbezugswert beträgt weiterhin 1,5 %, maximal 720 EUR pro Monat für besonders schadstoffarme KFZ. Dafür wurden ab 2016 für jedes Jahr Grenzwerte der maximalen CO2-Emission festgesetzt. Bis zum 31.3.2020 richten sich diese Werte nach dem sogenannten NEFZ-Verfahren, danach sind aufgrund der Umstellung der CO2-Emmissionswertmessung die sogenannten WLTP-Werte heranzuziehen (ersichtlich aus dem Zulassungsschein oder Typenschein).

Die folgende Tabelle zeigt den in den einzelnen Jahren für den ermäßigten Sachbezug maßgeblichen Grenzwert:

 

Grenzwerte für „schadstoffarme Fahrzeuge“ – Sachbezug 1,5 %

Jahr der Anschaffung

Maximaler CO-Emissionswert

   

WLTP-Wert

2024

 

129 g pro km

2025 oder später

 

126 g pro km

 

 

Wenn der CO2-Wert im Jahr der Anschaffung nicht höher ist, als der Wert lt. obiger Tabelle, bleibt es auch in den späteren Jahren bei 1,5 % Sachbezug. Beispiel: Ein Fahrzeug wird 2024 angeschafft und hat laut Zulassungsschein einen CO2-Ausstoß von 129 g/km (WLTP). Im Jahr 2024 und in den Folgejahren beträgt der Sachbezugswert 1,5%. 

Für die Einstufung ist für Erstzulassungen ab 1.4.2020 die für das Kalenderjahr, in dem das Kfz erstmalig zugelassen wird, geltenden CoEmissionwertgrenze maßgeblich.

Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge, Fahrräder, E-Krafträder, wie z.B. E-Bikes, E-Mofas, E-Squads, E-Roller) sind gänzlich vom Sachbezug befreit. Siehe auch Infoseite zur Elektromobilität aus steuerlicher Sicht

Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht befreit!

Unsere Verkaufsberater stehen Ihnen für etwaige Fragen zur Verfügung. Wir laden Sie auch gerne zu einer Probefahrt ein.
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