Seit 1.1.2016 gilt Folgendes:
Die folgende Tabelle zeigt den in den einzelnen Jahren für den ermäßigten Sachbezug maßgeblichen Grenzwert:
Grenzwerte für „schadstoffarme Fahrzeuge“ – Sachbezug 1,5 % |
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Jahr der Anschaffung |
Maximaler CO-Emissionswert |
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WLTP-Wert |
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2024 |
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129 g pro km |
2025 oder später |
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126 g pro km |
Wenn der CO2-Wert im Jahr der Anschaffung nicht höher ist, als der Wert lt. obiger Tabelle, bleibt es auch in den späteren Jahren bei 1,5 % Sachbezug. Beispiel: Ein Fahrzeug wird 2024 angeschafft und hat laut Zulassungsschein einen CO2-Ausstoß von 129 g/km (WLTP). Im Jahr 2024 und in den Folgejahren beträgt der Sachbezugswert 1,5%.
Für die Einstufung ist für Erstzulassungen ab 1.4.2020 die für das Kalenderjahr, in dem das Kfz erstmalig zugelassen wird, geltenden Co2 Emissionwertgrenze maßgeblich.
Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null (Elektrofahrzeuge, Fahrräder, E-Krafträder, wie z.B. E-Bikes, E-Mofas, E-Squads, E-Roller) sind gänzlich vom Sachbezug befreit. Siehe auch Infoseite zur Elektromobilität aus steuerlicher Sicht
Achtung: Hybridfahrzeuge sind nicht befreit!